Als sich die Parteien der derzeitigen Bundesregierung Anfang Dezember 2021 des vergangenen Jahres in ihrer Koalitionsvereinbarung auf folgende Sätze einigten, mögen sie nicht unbedingt geahnt haben, dass jene nur kurze Halbwertzeit haben würden: „Für alle, die an der Entstehung von Daten mitgewirkt haben, stärken wir den standardisierten und maschinenlesbaren Zugang zu selbsterzeugten Daten. Mit einem Datengesetz schaffen wir für diese Maßnahmen die notwendigen rechtlichen Grundlagen.“ Bereits im Februar dieses Jahres legte eine andere Instanz einen Entwurf zu einem solchen Datengesetz vor. Die Europäische Kommission nahm dem nationalen Gesetzgeber mit ihrem Vorschlag das Heft aus der Hand. Denn selbst wenn nicht der Weg einer Verordnung gewählt würde, hätten zwei womöglich unterschiedliche Regulierungsansätze zur Datenverfügbarmachtung auf gemeinschaftlicher und mitgliedstaatlicher Ebene keinen Sinn.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2022.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-12 |
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