Eigentlich ist es eine Binsenwahrheit: Unternehmerisches Handeln beinhaltet die Gefahr, strafrechtliche Verbote zu übertreten, denn jede wirtschaftliche Tätigkeit birgt das Risiko, Schäden am Vermögen des Unternehmens oder Dritter herbeizuführen. Daher sieht das Gesellschaftsrecht bereits seit Jahrzehnten Straftatbestände vor, so z.B. die §§ 64, 84 GmbHG, 92, 401 AktG zur Verletzung der Insolvenzantragspflicht oder die §§ 331 HGB, 400 AktG zur Sanktionierung unrichtiger Jahresabschlüsse bzw. sonstiger unrichtiger Darstellungen über die Vermögensverhältnisse einer Gesellschaft.
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