Grundsätzlich konkurrieren bei der Erstellung des Konzernabschlusses zwei Konzepte zur inhaltlichen Ausgestaltung des Einheitsgrundsatzes (vgl. Kapitel 30, Rz. 13) miteinander, die Einheits- und die Interessentheorie. Sowohl Einheits- als auch Interessentheorie dienen dem Anwender in der Bilanzierungspraxis somit als Bezugspunkt für die fachlich sachgerechte Auslegung von Zweifelsfragen der Konzernrechnungslegung. Dies gilt nach IFRS ebenso wie nach HGB.
Ausgehend vom Einheitsgrundsatz unterstellt die Einheitstheorie homogene Interessen aller Eigenkapitalgeber des Konzernverbundes (Mehrheits- und Minderheitsgesellschafter) und abstrahiert dabei vollständig von der rechtlichen Kapitalstruktur. Der Konzernabschluss ist damit „Einzelabschluss“ ein und desselben fiktiven Einheitsgesellschafters. Anteile von Mehr- und Minderheitsgesellschaftern bzw. nicht kontrollierende Anteile (non-controlling interest) werden gleichwertig innerhalb des Konzerneigenkapitals ausgewiesen. Dies führt dazu, dass losgelöst von der Beteiligungshöhe des Mutterunternehmens an den Tochterunternehmen sämtliche Vermögenswerte und Schulden, Aufwendungen und Erträge sowie cashflows, der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen, vollständig ausgewiesen werden. Bei Unternehmenserwerben sind stille Reserven und Lasten auf hinzuerworbene Vermögenswerte und Schulden ebenfalls vollständig aufzudecken, inklusive des Zeitwertanteils der Minderheitsgesellschafter am Geschäftsoder Firmenwert. Diese Auslegung der Einheitstheorie wird als reine Einheitstheorie oder full goodwill approach bezeichnet und löst die Bilanzierung des Geschäftsoder Firmenwerts in seiner Höhe von den pagatorischen Anschaffungskosten. Stattdessen bildet der mittels Unternehmensbewertung objektivierte Marktwert des Eigenkapitals3 des erworbenen Unternehmens im Erwerbszeitpunkt die Grundlage der Ermittlung des Geschäfts- oder Firmenwerts im Rahmen der Kapitalkonsolidierung.
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