Wie jede Person, die haupt-, neben- und ehrenamtlich eine Aufgabe für einen Verein übernimmt, haftet auch der Datenschutzbeauftragte, wenn er seine Aufgabe fehlerhaft ausführt und so einer anderen Person oder dem Verein Schaden zufügt. Darauf weist auch Art. 39 (2) DSGVO hin:
(2) Der Datenschutzbeauftragte trägt bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiko gebührend Rechnung, wobei er die Art, den Umfang, die Umstände und die Zwecke der Verarbeitung berücksichtigt. Wie bereits mehrfach angesprochen, trägt der Datenschutzbeauftragte eine besondere Verantwortung. Genau wie bei den Verantwortlichen und Führungspersonen eines Vereins entbinden diese Aufgabe und das Engagement aber nicht von der Haftung im Schadensfall.
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