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Für mehr Einigkeit auf Erden

  • Frederick Richter

Ein religiöses Schwerpunktheft mag auch an der Kolumne der Stiftung Datenschutz nicht spurlos vorbeigehen, auch wenn die strikte Neutralität dieser Einrichtung selbstverständlich auch weltanschauliche Fragen betrifft. Datenschutzrechtliche Laien muss es zunächst verwundern, wenn sie hören, dass die vermeintlich so allumfassende DSGVO im Bereich der Kirchen gar keine Anwendung findet. Und diese Verwunderung ist legitim, liegt doch die Ursache für diese Bereichsausnahme im EU-Mitgliedstaat Deutschland schon lange zurück. Die bedingte Ausnahme für die Kirchen wurde nicht erst am 27. April 2016 mit der DSGVO beschlossen, sondern im Effekt bereits am 31. Juli 1919 auf den langen Weg gebracht. Damals ging es zwar noch nicht um Datenschutz, doch wurde den Kirchen mit dem Beschluss der Verfassung für das Deutsche Reich eine umfassende Regelungsbefugnis zugestanden. Die für die Bundesrepublik beschlossene Fortgeltung des maßgeblichen Artikels 137 der Weimarer Reichsverfassung legte dann 1949 die Grundlage für die spätere Wirkung der Öffnungsklausel im Artikel 91 der DSGVO.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2022.03.09
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 2196-9817
Ausgabe / Jahr: 3 / 2022
Veröffentlicht: 2022-04-29

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