– Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände gliedern sich wie folgt:
– Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
– Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
– Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,
– Sonstige Vermögensgegenstände.
– Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind auf der Aktivseite jeweils gesondert zu zeigen und hinsichtlich derjenigen Bestandteile mit Restlaufzeiten über einem Jahr zu erläutern.
– Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände sind mit ihren Anschaffungskosten auszuweisen; ggf. sind diese auf den beizulegenden Wert abzuschreiben. Grundsätzlich gilt das Vorsichtsprinzip (hier im Umlaufvermögen also das strenge Niederstwertprinzip). In Ausnahmefällen wird z.B. im Rahmen der Fremdwährungsbewertung oder im Zusammenhang mit Sicherungsgeschäften auch über die Anschaffungskosten hinaus bewertet. Es gilt nach § 253 Abs. 5 HGB ein Wertaufholungsgebot, wenn der Grund für eine frühere Bewertung zum niedrigeren beizulegenden Wert weggefallen ist.
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