In der Unternehmenspraxis kommt es seit einigen Jahren zunehmend zu direkten persönlichen Kontakten zwischen dem Aufsichtsrat bzw. dem Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats und dem Leiter der Internen Revision. Entsprechende Zugangsrechte auf den Revisionsleiter werden zumindest für die Mitglieder des Prüfungsausschusses inzwischen auch von Teilen der Rechtswissenschaft gefordert. Den Ausgangspunkt für diese Entwicklung bildete das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) aus dem Jahr 2009, welches in § 107 Abs. 3 S. 2 AktG dem Aufsichtsrat bzw. dem Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats explizit die Verantwortung für die Überwachung der Wirksamkeit der Internen Revision zugewiesen hat. Im Bankenbereich ist der persönliche Vortrag des Revisionsleiters im Aufsichtsrat bzw. im Prüfungsausschuss – zusätzlich gefördert durch die im Rahmen der Umsetzung europäischen Rechts im Jahr 2014 in § 25 c Abs. 4a Nr. 3 g KWG verbindlich festgeschriebene, mindestens vierteljährliche Berichtspflicht der Internen Revision an den Aufsichtsrat – inzwischen eine verbreitete Praxis.
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