Unternehmen, die vorwiegend im Inland tätig sind, die insbesondere keine Waffen oder offensichtlich (auch) militärisch nutzbare Gegenstände produzieren und vertreiben, sehen oft keine Notwendigkeit, sich mit dem Außenwirtschaftsrecht zu befassen. Diese Einschätzung ist aus mehreren Gründen grob fahrlässig bis hin zum bedingten Vorsatz der Verwirklichung von Straf- bzw. Bußgeldtatbeständen. Zum einen werden nämlich Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen, deren Lieferung bzw. Erbringung im Allgemeinen völlig „unverdächtig“ daherkommen, im konkreten Zusammenhang plötzlich brisant. So ist die Lieferung von LKW aus Deutschland an ein privates Speditionsunternehmen in Belgien im Allgemeinen außenwirtschaftlich unbedenklich. Werden umgekehrt dieselben LKW an eine Scheinfirma in Deutschland verkauft, die sie verdeckt an eine ausländische Terrororganisation liefert, drohen dem Verkäufer gleich eine ganze Reihe von schwerwiegenden Straftatbeständen (vgl. die §§ 17 f. AWG), wenn er die notwendige Sorgfalt bei der Prüfung des Erwerbers versäumt, insbesondere seine Augen vor verdächtigen Umständen des Rechtsgeschäfts verschließt. Der subjektive Tatbestand, soweit Vorsatz gefordert wird, ist beim „Verschließen der Augen“ vor ersichtlichen Verdachtsmomenten rasch erfüllt.
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