Nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen würde man davon ausgehen, dass der Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dazu führt, dass die in Kapitel II aufgezeigten handelsrechtlichen Grundsätze auch für die Steuerbilanz gelten. Folglich würde für die Emissionsrechte aufgrund des Vollständigkeitsgrundsatzes des § 246 Abs. 1 HGB iVm § 5 Abs. 1 EStG Aktivierungspflicht bestehen. Hier ist die Finanzverwaltung allerdings anderer Ansicht. Seit Beginn der Diskussion über die Bilanzierung der Emissionsrechte hat das Bundesfinanzministerium (BMF) zu diesem Thema eine eigene Auffassung vertreten, die nach zwei vorgelegten Entwürfen in dem BMF- Schreiben vom 6.12.2005 mündete, das bis heute auf der gemeinsamen Positivliste der BMF-Schreiben der obersten Finanzbehörden der Länder steht und somit unverändert Gültigkeit besitzt.
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