– Das Gesamtkostenverfahren nach § 275 HGB gliedert die GuV in einzelne Ergebnisse. Durch die Ergebnisspaltung wird der Jahresüberschuss in das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, das außerordentliche Ergebnis und das – terminologisch in § 275 HGB so jedoch nicht vorkommende – Steuerergebnis aufgeteilt.
– Das nach § 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB gesondert auszuweisende „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ ergibt sich aus dem Betriebs- und dem Finanzergebnis.
– Der Ausweis des Ergebnisses ermöglicht einen besseren Überblick der Ergebnisstruktur in Unternehmen. Durch diese Größe ist es zudem möglich, Analysen des Unternehmenserfolges sowie mithilfe von Kennzahlen Betriebsund Zeitvergleiche durchzuführen. Ferner kann das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit dazu beitragen, Aussagen über die Insolvenzgefahr von Unternehmen zu treffen.
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