Soll der für die inzwischen insolvente GmbH tätige Berufsträger (Rechtsanwalt/Steuerberater/Wirtschaftsprüfer) als Berufsgeheimnisträger in einem gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer geführten Strafverfahren als Zeuge aussagen, kann er von seiner Verschwiegenheitspflicht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO so lange allein durch eine entsprechende Erklärung des Insolvenzverwalters entbunden werden, wie der Berufsträger nicht zugleich auch vom beschuldigten Geschäftsführer persönlich mandatiert worden war und beide Beratungsverhältnisse untrennbar miteinander verbunden waren. In einem solchen (Ausnahme-)Fall des Doppelmandats ist dann eine Entpflichtung des Berufsgeheimnisträgers (nur) durch gemeinsame Erklärung von früheren Geschäftsführern und Insolvenzverwalter zulässig.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-26 |
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