Die Durchführung eines Asset-Liability-Management (ALM) ist aufsichtsrechtlich im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gemäß § 64a (7) (2b) VAG gefordert. Das Rundschreiben R 4/2011 (VA) legt Anforderungen an ein ALM (vgl. Abschnitt (B. 2.4) (a) Satz 2 und Abschnitt (B. 2.4)) fest. Demnach ist das ALM ein zentraler Prozess zur Unterstützung der Unternehmenssteuerung. Die Asset- und Liability-Positionen des Unternehmens sollen überwacht und gesteuert werden, um sicherzustellen, dass die Vermögensanlagen den Verbindlichkeiten und dem Risikoprofil des Unternehmens angemessen sind. Da die Analyse der Aktiv- und Passivseite eine wesentliche Voraussetzung für die Konzeption der Anlagestrategie darstellt, sind auch weitere Vorschriften wie z.B. § 54 (1) VAG (Anlagegrundsätze), die Regelungen der Anlageverordnung (AnlV) sowie Rundschreiben R 3/2000, R 3/1999, R 1/2002, R 7/2004 Nebenbedingungen des ALM. Auch wird in der BaFin-Sammelverfügung „Anordnung betreffend der Darlegungspflichten gemäß § 1 (4) AnlV“ vom 15. 04. 2011 eine „Beschreibung der Ergebnisse aus der ALM-Analyse und deren Umsetzung in der Anlagepolitik“ gefordert.
Seiten 13 - 20
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.