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Einleitung

Die Durchführung eines Asset-Liability-Management (ALM) ist aufsichtsrechtlich im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) gemäß § 64a (7) (2b) VAG gefordert. Das Rundschreiben R 4/2011 (VA) legt Anforderungen an ein ALM (vgl. Abschnitt (B. 2.4) (a) Satz 2 und Abschnitt (B. 2.4)) fest. Demnach ist das ALM ein zentraler Prozess zur Unterstützung der Unternehmenssteuerung. Die Asset- und Liability-Positionen des Unternehmens sollen überwacht und gesteuert werden, um sicherzustellen, dass die Vermögensanlagen den Verbindlichkeiten und dem Risikoprofil des Unternehmens angemessen sind. Da die Analyse der Aktiv- und Passivseite eine wesentliche Voraussetzung für die Konzeption der Anlagestrategie darstellt, sind auch weitere Vorschriften wie z.B. § 54 (1) VAG (Anlagegrundsätze), die Regelungen der Anlageverordnung (AnlV) sowie Rundschreiben R 3/2000, R 3/1999, R 1/2002, R 7/2004 Nebenbedingungen des ALM. Auch wird in der BaFin-Sammelverfügung „Anordnung betreffend der Darlegungspflichten gemäß § 1 (4) AnlV“ vom 15. 04. 2011 eine „Beschreibung der Ergebnisse aus der ALM-Analyse und deren Umsetzung in der Anlagepolitik“ gefordert.

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