Das deutsche System der Corporate Governance sieht eine Trennung der Aufgaben von Vorstand und Aufsichtsrat vor: Der Vorstand ist verantwortlich für die Geschäftsführung, der Aufsichtsrat soll diese überwachen (§§ 76 Abs. 1, 111 Abs. 1 AktG). Auch wenn sich dieser grundlegende Überwachungsauftrag des Gesetzgebers für den Aufsichtsrat nicht geändert hat, so hat das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) im Jahr 2009 doch eine Reihe von Konkretisierungen des Überwachungsauftrags für den Aufsichtsrat mit sich gebracht.
Nach § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG obliegt dem Aufsichtsrat bzw. dem wahlweise eingerichteten Prüfungsausschuss die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems, des internen Revisionssystems und die Überwachung der Abschlussprüfung, hier insbesondere die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und seine zusätzlich (außerhalb der Abschlussprüfung) erbrachten Leistungen. Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen muss mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats bzw. Prüfungsausschusses über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen, der sog. Finanzexperte (§§ 107 Abs. 4, 100 Abs. 5 AktG).
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