Schon nach bisherigem Recht (§§ 28 Abs. 3, 30a BDSG a. F.) kam der Zuordnung von Datenverarbeitungen zu den Bereichen Marktforschung und Werbung erhebliche Bedeutung zu. Jene Unterscheidung hat nach der DSGVO weiterhin unmittelbar Einfluss auf die Rechtmäßigkeit und die Begleitumstände konkreter Vorhaben. Was aber seit jeher fehlt, ist eine handhabbare Indizienliste für die Prüfung, ob es sich bei einer bestimmten Verarbeitung um Marktforschung oder Werbung handelt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2018.05.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-30 |
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