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Dokument Die neue Kreditnehmereinheit (wirtschaftliche Risikoeinheit) – Bankinterne Umsetzung und Revisionsansätze

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Die neue Kreditnehmereinheit (wirtschaftliche Risikoeinheit) – Bankinterne Umsetzung und Revisionsansätze

  • Dirk Röckle

Nach nur einem Jahr der praktischen Umsetzung von Basel II, schlug die EU- Kommission im April 2008 eine erneute Änderung der Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie vor, um von den Mitgliedstaaten erkannte Unschärfen der aufsichtsrechtlichen Regelungen von Basel II zu korrigieren. Dieses Vorhaben wurde durch den Verlauf der Finanzmarktkrise deutlich beschleunigt und hat zudem eine Vielzahl weiterer weitreichender Themen aufgeworfen, deren Diskussion und Umsetzung, ausgehend vom bestehenden Basel II-Rahmenwerk, auch auf der globalen Ebene der G20 zu neuen Basel III–Regelungen geführt hat.
Der europäische Weg zur Änderung der Kapitaladäquanzrichtlinie im Rahmen von CRD I bis CRD IV, und insbesondere die hiermit verbundene Erweiterung des regulatorischen Blickfeldes im Rahmen von CRD II , beinhaltete unter anderem eine Verbesserung des Managements von Großkrediten und damit verbunden eine Neubetrachtung des Begriffes der Kreditnehmereinheit. Die bisherige Regelung der Kreditnehmereinheit nach § 19 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) war aufgrund der nicht widerlegbaren Regelbeispiele des § 19 Abs. 2 Satz 2 KWG nach Aussage der Bankenaufsicht im Rahmen der Umsetzung des Baseler Rahmenwerkes nicht für die Übernahme in die Solvabilitätsverordnung geeignet, da diese den Spielraum für die Institute zu stark einengen könnten. Aus diesem Grund wählte man für die Solvabilitätsverordnung eine eigene inhaltliche Umsetzung. Da die Richtlinienvorgabe in allen Bereichen gleich lautete, lag es dem Gesetzgeber nahe, den Begriff der Schuldnergesamtheit gleichermaßen bei Kreditrisikominderungstechniken und für die Verbriefungsregelungen bereits im Kontext von Basel II zu verwenden. Den Kreditinstituten stand es dabei frei, für die Abbildung der Schuldnergesamtheiten die Kreditnehmereinheiten zu verwenden, die sie nach § 19 Abs. 2 des KWG bilden müssen.

Seiten 303 - 326

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