Die Gestaltung des kommunalen Haushaltsrechts – und damit des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens – obliegt aufgrund der verfassungsrechtlich normierten „kommunalen Selbstverwaltungsgarantie“ (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 1, 78 LV NW) im Grunde genommen den Kommunen (Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände, Kreise) selbst. Allerdings unterliegt die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ihrerseits einem Gesetzesvorbehalt (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG), wobei die Gesetzgebungskompetenz für das kommunale Haushaltsrecht gem. Art. 70 ff. GG ausschließlich bei den Ländern liegt, sodass die Länder letztlich berechtigt sind, dieses verbindlich zu regeln. Das Land hat daneben die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Kommunen zu überwachen (Kommunalaufsicht). Die Vorschriften bzgl. des Rechnungsmodells der Kommunen finden sich in den Gemeindeordnungen (GemO bzw. GO), den auf dieser Basis erlassenen Gemeindehaushaltsverordnungen (GemHVO) und Gemeindekassenverordnungen (GemKVO) sowie z.T. auch in Verwaltungsvorschriften der Länder. Die Grundlagen der Rechnungslegung werden in der GO geregelt, weitergehende, verdeutlichende Vorschriften in der GemHVO und GemKVO. Die Rechtsverordnungen regeln – bezogen auf die Kameralistik – insb. die Einzelheiten über Inhalt und Bestandteile des Haushaltsplanes, über die Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben, die Rücklagen, den Haushaltsausgleich, die Finanzplanung, die Einziehung von Einnahmen, die Bewirtschaftung und Überwachung der Ausgaben, den Nachweis der Vermögensgegenstände sowie die Jahresrechnung. Die jeweiligen Kreisordnungen (KrO) der Länder verweisen bzgl. des Rechnungsmodells auf die genannten Vorschriften, sodass von einem landeseinheitlichen kommunalen Rechnungswesen gesprochen werden kann.
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