Auch in Zeiten, in denen dem Grundrecht auf Datenschutz nur wenig Wohlwollen entgegengebracht wird – die Bundesregierung erwägt ja die Zentralisierung der Aufsicht im privaten Sektor nicht, um dem Datenschutz etwas Gutes zu tun und sie schafft die Bestellpflicht für betriebliche Datenschutzbeauftragte ja keineswegs deswegen ab, um das Datenschutzniveau in den Unternehmen zu verbessern – ist es notwendig, die Datenschützer daran zu erinnern, dass gute Schuster „bei ihren Leisten bleiben“, also sich auf ihre gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse konzentrieren.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2026.05.13 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2196-9817 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-08-28 |
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