Nach dem Wortlaut des am 1.12.2021 in Kraft tretenden § 3 TTDSG ist die Bindung von Arbeitgebern bzgl. ihrer betrieblichen E-Mail-Systeme an das dort kodifizierte einfachgesetzliche Fernmeldegeheimnis nicht auszuschließen. Mit seiner umfangreichen Normadressierung geht § 3 Abs. 2 TTDSG jedoch über die Vorgaben des Art. 5 Abs. 1 ePrivacy-RL i. V. m. Art. 2 Nr. 4 TK-Kodex sowie die Öffnungsklausel des Art. 95 DSGVO hinaus. Im Ergebnis wird § 3 TTDSG hier daher von den Regeln der DSGVO verdrängt.
Dieser Beitrag ist ein Follow-Up zum Beitrag des Autors in PinG 2021, S. 188 ff., welcher sich ausführlich mit der Auslegung der entscheidenden europarechtlichen Bestimmungen und dem Anwendungsvorrang der DSGVO beschäftigt.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2021.06.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-11-09 |
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