Ziel von Bilanzmanipulationen ist es, die Lage der Gesellschaft gegenüber fremden Dritten anders darzustellen als sie tatsächlich ist. Probleme hinsichtlich der strafrechtlichen Beurteilung ergeben sich nicht nur bei formellen und materiellen Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften, sondern auch bei der Ausübung von Gestaltungsspielräumen und Wahlrechten. Allerdings ist nicht jeder Verstoß gegen die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften strafbewehrt; hier gilt es unter dem Gesichtspunkt der Erheblichkeit im Einzelfall abzuwägen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7792.2007.02.12 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7792 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-04-25 |
Seiten 84 - 89
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