– Die Bewertungsvorschriften zum Jahresabschluss sind in den §§ 252 bis 256 a HGB kodifiziert.
– Unterschieden werden die Zugangs- und die Folgebewertung.
– Bei der Zugangsbewertung gilt das Prinzip der Anschaffungskostenobergrenze, d.h. es dürfen lediglich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
– Bei der Folgebewertung gilt das Prinzip der sog. fortgeführten Anschaffungsoder Herstellungskosten, d.h. die im Rahmen der Zugangsbewertung angesetzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind um planmäßige und ggf. außerplanmäßige Abschreibungen zu korrigieren.
– In § 255 Abs. 4 HGB wird der beizulegende Zeitwert als Bewertungsmaßstab für Finanzinstitute definiert.
– Die Bildung von Bewertungseinheiten für derivative Finanzinstrumente ist zulässig.
– Im Vorratsvermögen sind Bewertungsvereinfachungsverfahren (Lifo- und die Fifo-Methode) zulässig.
– Bei der Bewertung von Rückstellungsbewertung sind künftige Preis- und Kosteneffekte im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen. Zudem erfolgte die Einführung eines Abzinsungsgebots für langfristige Rückstellungen.
– Bei der Währungsumrechnung ist die modifizierte Stichtagsmethode anzuwenden.
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