Als Teil der Dokumentation ist über jeden durchgeführten ORSA-Prozess sowohl intern als auch an die Aufsicht zu berichten. Die wichtigsten Grundlagen, Erkenntnisse und Folgerungen aus dem ORSA sollen so zusammengefasst werden, also nicht nur seine Ergebnisse. Deshalb ist der Umfang der Berichte wesentlich abhängig vom jeweiligen Geschäftsmodell des Versicherungsunternehmens und der damit verbundenen konkreten Ausgestaltung des ORSA-Prozesses (vgl. Kapitel 5).
Die Anforderungen an das Berichtswesen sind in den ORSA-LL 6, 9 und 10 formuliert. Für die Berichterstattung von Gruppen sind zusätzlich die ORSALL 20 und 23 relevant. Die praktische Ausgestaltung der ORSA-LL wird in den Erläuterungen der EIOPA („Explanatory Text“ vom 27. 03. 2013) konkretisiert, aber auch in den von der BaFin veröffentlichen Themenblöcken zur Vorbereitungsphase Nr. 9, 10 und 11 („ORSA Teil 1-3“) diskutiert.
Ein nicht ordnungsgemäßes Berichtswesen birgt im Wesentlichen Sanktionsrisiken durch die Aufsicht. Zum externen ORSA-Bericht kann die Aufsicht Anpassungen verlangen, wenn der Bericht vorgesehene aufsichtsrechtliche Zwecke nicht ausreichend erfüllt (Tb 9 Nr. 85). Außerdem kann eine fehlerhafte Berichterstattung zu Fehlsteuerungen des Managements führen.
Prüfungsziel bzgl. des ORSA-Berichts ist es, zum einen festzustellen, ob die Prozesse des Berichtswesens angemessen organsiert sind und die formalen Anforderungen eingehalten werden. Zum anderen ist zu beurteilen, ob in den Berichten die geforderten Mindestinhalte vorhanden sind.
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