Der Lagebericht ist gemeinsam mit dem Jahresabschluss das zentrale Medium, die Adressaten mit entscheidungsrelevanten und verlässlichen Informationen für eine Beurteilung der Geschäftstätigkeit und der Lage eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts zu versorgen. Der Lagebericht ist gemäß § 340a Abs. 1 Halbsatz 2 HGB zwingend von allen Finanzinstituten als Ergänzung zum Jahres- oder Konzernabschluss aufzustellen. Er ist ein eigenständiges Informationsinstrument, das die Informationen des Jahresabschlusses erläutern, ergänzen, aber auch verdichten soll. Rechtlich stellt der Lagebericht ein selbstständiges Informationsmedium dar, welches die gesetzlichen Vertreter verpflichtet, die vom Gesetz und von den Rechnungslegungsstandards geforderten Ergänzungs- und Verdichtungsinformationen bzgl. des Jahresabschlusses zu geben. Der Lagebericht muss – im Gegensatz zum Jahresabschluss – nicht durch den Aufsichtsrat gebilligt werden. Dennoch hat der Aufsichtsrat die Qualität der Informationen in eigener Verantwortung zu prüfen und zu würdigen, ob das in ihm gezeichnete Bild der Lage des Instituts mit den Informationen, die er vom Vorstand bzw. von der Geschäftsleitung und die er vom Abschlussprüfer erhalten hat, sowie jener Informationen, die er aufgrund eigener Überwachungstätigkeit erarbeitet hat, im Einklang steht.
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