Bereits nach § 292a HGB a. F. war es bestimmten deutschen Mutterunternehmen, deren Geschäftsjahre im Zeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 endeten, gestattet, einen befreienden Konzernabschluss nach international anerkannten Rechnungslegungsstandards aufzustellen. Entsprechend war schon vor Inkrafttreten der IAS-Verordnung am 01.01.2005 von indirekten Auswirkungen der IFRS über deren Anwendung im Konzernabschluss auf die handelsrechtlichen Normen zum Einzelabschluss einschließlich GoB auszugehen. Grotherr/Jorewitz sahen bereits zum Jahr 2001 einen entsprechenden Einfluss der IFRS als gegeben an. Sie gehen dabei von einer von ihnen nicht näher spezifizierten Wechselbeziehung zwischen Konzern- und Einzelabschluss aus. Mittels Rückwirkung auf den Einzelabschluss kann somit eine Veränderung handelsrechtlicher GoB in Richtung IFRS bewirkt werden. Diese mögliche Rückwirkung ist als faktisch zu klassifizieren, da sie ausdrücklich als nicht „normierte ‚Maßgeblichkeit‘ des Konzernabschlusses für den Einzelabschluss“ bezeichnet und vielmehr als IFRS-konforme Ausübung handelsrechtlicher Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte sowie Ermessenspielräume betrachtet wird. Dies kann so weit führen, dass „auch die Spielräume der GoB zunehmend durch internationale Standards interpretiert werden“. In der Literatur wird diese Wirkung vielfach zunächst isoliert aus rein nationaler Perspektive betrachtet.
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