Mit der Frage, ob ein Bußgeldverfahren nach Art. 83 DSGVO unmittelbar gegen ein Unternehmen geführt werden kann, muss sich nun der EuGH auf Vorlage des KG Berlin hin beschäftigen. Im Ausgangsverfahren gegen die Deutsche Wohnen SE vertrat das LG Berlin die Auffassung, eine juristische Person könne nicht Adressatin eines Bußgeldverfahrens nach Art. 83 DSGVO sein, da eine Ordnungswidrigkeit nur von einer natürlichen Person begangen werden könne und stellte das Bußgeldverfahren ein (LG Berlin, Beschl. v. 18.02.2021 – Az. (526 OWi LG) 212 Js-OWi 1/20 (1/20), 526 OWi LG 1/20). Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin hin setzte das KG Berlin das Verfahren nun aus und legte dem EuGH unter anderem die eingangs gestellte Frage vor.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2022.02.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-02-25 |
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