Auch für mittelständische Unternehmen wird es zunehmend üblicher, neben dem handelsrechtlichen Jahresabschluss einen IFRS-Einzelabschluss aufzustellen, sei es aus vertraglichen Verpflichtungen oder zwecks Einbeziehung in den IFRS-Konzernabschluss der Muttergesellschaft. Es stellt sich daher häufig die Frage, ob und inwieweit Erleichterungen aus der Aufstellung des IFRS- Einzelabschlusses für den handelsrechtlichen Jahresabschluss resultieren. Der deutsche Gesetzgeber verfolgt hierbei folgenden Ansatz:
– die Aufstellung eines IFRS-Einzelabschlusses erfolgt aus Gründen der Informationsverbesserung ausschließlich auf freiwilliger Basis,
– der handelsrechtliche Jahresabschluss bleibt daneben für Zwecke des Gesellschafts- und Steuerrechts erforderlich.
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