Das Instrument der strafrechtlichen Vermögenseinziehung – früher als „Verfall“ bezeichnet – weist zunehmende Relevanz für das Strafverfahren auf. Seit seiner erstmaligen gesetzlichen Einführung war das Recht der Vermögenseinziehung Gegenstand zahlreicher Reformen und Verschärfungen. Die jüngste Reform erfuhr das Vermögenseinziehungsrecht mit der Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/42/EU durch das am 1. Juli 2017 4 in Kraft getretene „Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017“.
Als Reaktion auf erhebliche Kritik zur gesetzlichen Konzeption der Verfallsvorschriften - die §§ 73 ff. StGB a.F. wurden als zu komplex, „legislatorisches Monstrum“ und „praxisuntauglich“ bezeichnet – wollte der Gesetzgeber die §§ 73 ff. StGB vollständig neufassen. Dem Anreiz zur Begehung gewinnorientierter Straftaten solle entgegengewirkt werden („Straftaten sollen sich nicht lohnen“), da sonst die Gefahr bestünde, dass die Durchführung einer Kosten-Nutzen-Abwägung die Inkaufnahme einer Strafrechtssanktion als wirtschaftlich profitabler erscheinen lasse. Von diesem Leitgedanken getragen rechtfertigt der Gesetzgeber sämtliche die staatlichen Eingriffsbefugnisse ausweitenden gesetzlichen Neuregelungen zur Abschöpfung strafrechtswidriger Vermögenswerte, ohne Rücksicht auf fundamentale Prinzipien der Verfassungs- und Strafrechtsordnung.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-03 |
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