Die EU-ProspRL selbst (Art. 1 Abs. 2 lit. j EU-ProspRL) und damit auch das WpPG (§ 1 Abs. 2 Nr. 5) enthalten für Banken bereits eine begrenzte Ausnahme vom Anwendungsbereich des Prospektrechts. Diese Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie bietet den einzelnen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, entsprechende einzelstaatliche Prospekterfordernisse und -anforderungen aufzustellen. Hiervon hat Deutschland begrüßenswerterweise keinen Gebrauch gemacht. Daher müssen in Deutschland Einlagenkreditinstitute gem. § 2 Nr. 8 WpPG, die dauernd oder wiederholt (§ 2 Nr. 12 WpPG) Nichtdividendenwerte (§ 2 Nr. 3 WpPG) emittieren, die nicht nachrangig, wandelbar oder umtauschbar sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 a) WpPG) oder nicht zur Zeichnung oder zum Erweb anderer Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat gebunden sind (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 b) WpPG), keinen Prospekt erstellen, wenn der Verkaufspreis aller im Europäischen Wirtschaftsraum angebotenen Wertpapiere innerhalb von zwölf Monaten nicht die Obergrenze von – neu – 75 Mio. Euro (bisher: 50 Mio. Euro) überschreitet. In der Praxis wird damit insb. kleineren Kreditinstituten der Übergang von der vor dem Inkrafttreten des WpPG im Jahre 2005 bestehenden Prospektfreiheit erleichtert – ein ähnliches Ziel wurde mit § 31 Abs. 2 WpPG verfolgt, der für Kreditinstitute bis Ende 2008 Daueremissionen von Schuldverschreibungen und Schuldverschreibungen vergleichbaren Wertpapieren zuließ, ohne dass ein Prospekt veröffentlicht werden musste.
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