Saisonal, konjunkturell oder gelegentlich erzielte Erträge, z.B. Dividendenerträge, Nutzungsentgelte, Zuwendungen der öffentlichen Hand, saisonale Erträge von Einzelhändlern, werden bei ihrer Entstehung erfasst. Sie dürfen am Zwischenberichtsstichtag nicht vorgezogen oder abgegrenzt werden, wenn die Abgrenzung auch zum Jahresabschlussstichtag nicht angemessen wäre (vgl. IAS 34.37 38).
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