Der Beitrag lotet den Spielraum für Ausnahmen von der Pflicht zur Einholung von Einwilligungen in die Nutzung von Trackingtechnologien nach § 25 Abs. 1 TDDDG aus. Deren tatsächliche Anwendungsmöglichkeiten, als auch die seitens der Aufsichtsbehörden in ihren Stellungnahmen aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten, werden in der Praxis bisher jedoch kaum genutzt. In Verbindung mit der steigenden Ablehnungsquote bei „Cookie-Bannern“ führt dies dazu, dass Funktionen, die eigentlich von den Betroffenen erwartet werden, tatsächlich nicht zur Verfügung stehen. Dies betrifft zum Beispiel die User von Kundenbindungs- und Cashback-Programmen. Diese „verlieren“ sich oft in den „Cookie-Bannern“ mit der Folge, dass die Interaktion nicht erfasst und der erwartete Vorteil nicht gewährt werden kann.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2196-9817.2025.04.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2196-9817 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-06-30 |
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