Für ein Dokument, das schriftlich abzufassen, zu unterschreiben oder zu unterzeichnen ist, schreibt § 32a Abs. 3 StPO vor, dass es als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss. Diese Vorgabe gilt auch für Strafanträge, wenn sie als elektronisches Dokument eingereicht werden. Ein mittels „einfacher” Email gestellter Strafantrag erfüllt nicht die geltenden Formvorschriften mithin nicht, selbst wenn die Nachricht zwischen dienstlichen Postfächern zweier Behörden verschickt wurde.
BGH, Beschluss vom 12.05.2022 – 5 StR 398/21, ZInsO 2022, 2192
Zu der Entscheidung s. Greier, jurisPR-StrafR 17/2022 Anm. 1.
Lizenz: | Open Access CC BY-NC-ND 4.0 |
ISSN: | 2193-9950 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-26 |
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