§ 87 Abs. 1 und 2 TKG haben keine Entsprechung in der Universaldienst-RL; was europarechtlich unproblematisch ist, da es sich um verfahrensrechtliche Regelungen handelt, die den Zielen der Universaldienst-RL nicht entgegenstehen. § 87 Abs. 3 TKG dient der Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 Universaldienst-RL, der inhaltsgleich in nationales Recht überführt wurde. Zugleich wird der Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. Universaldienst-RL Rechnung getragen, der eine Publizität der Ergebnisse der Kostenberechnung einfordert. Nunmehr findet sich in Art. 91 Abs. 2 der Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation die Entsprechung zu § 87 Abs. 3 TKG. Weitere Transparenzbestimmungen sind in Art. 89 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 Richtlinie über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation zu finden.
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