Mit § 78 Abs. 1 TKG erfolgt eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 Universaldienst-RL, der – wenn auch mit etwas anderer Wortwahl – die Grundnorm der RL über die Beschreibung von Universaldiensten darstellt. Die einzelnen Katalognummern des § 78 Abs. 2 TKG haben eine Grundlage in der Universaldienst-RL: Nr. 1 in Art. 4 Abs. 1 und 2 Universaldienst-RL, Nr. 2 in Art. 4 Abs. 3 Universaldienst-RL, Nr. 3 in Art. 5 Abs. 1 lit. a) und 2 Universaldienst-RL, Nr. 4 in Art. 5 Abs. 1 lit. b) und 2 Universaldienst-RL, Nr. 5 in Art. 6 Abs. 1 Universaldienst-RL und Nr. 6 in Art. 6 Abs. 3 Universaldienst-RL. § 78 Abs. 3 TKG geht auf Art. 5 Abs. 3 Universaldienst-RL zurück. § 78 Abs. 4 TKG schließlich dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 Universaldienst-RL und erscheint europarechtlich zumindest nicht unproblematisch, da er sich nicht auf § 78 Abs. 2 Nr. 5 TKG beschränkt, sondern auf alle Universaldienstleistungen i. S. v. § 78 Abs. 2 TKG bezieht.
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