Absatz 1 der Vorschrift, der durch das DigiNetzG in das TKG eingefügt wurde, dient der Umsetzung von Art. 4 Abs. 8 Kostensenkungs-RL. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, und die Zugang zu Informationen in Bezug auf physische Infrastrukturen nach Maßgabe von Art. 4 Kostensenkungs- RL erhalten, geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit und den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu gewährleisten.
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