Die §§ 74, 75 TKG regeln das telekommunikationsrechtliche Kollisionsrecht, in dessen systematischen Zusammenhang allerdings auch § 73 TKG gehört. Sie tragen dem Umstand Rechnung, dass Verkehrswege zwar primär dazu dienen, die Verkehrsbedürfnisse der Allgemeinheit zu befriedigen, dass sie aber seit jeher auch für andere Zwecke nutzbar gemacht werden („Mehrzweckinstitut“). Deshalb müssen konkurrierende Nutzungsrechte aufeinander abgestimmt werden.
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