Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 11 Rahmen-RL i. d. F. der Änderungs- Richtlinie RL 2009/140/EG. Daneben ist vor allem Anh. A Nr. 5 der Genehmigungs-RL, der durch die RL 2009/140/EG nicht geändert wurde, bedeutsam.
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