Die europarechtliche Notwendigkeit für die Regelung von Sperren folgt aus Art. 10 Abs. 2 Universaldienst-RL i. V. m. Anh. I, Teil A lit. e) Universaldienst-RL. Nach Art. 10 Abs. 2 Universaldienst-RL ist zum Schutz der Teilnehmer die Möglichkeit sicherzustellen, dass die „Teilnehmer ihre Ausgaben überwachen und steuern und so eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes vermeiden können.“ Anh. I, Teil A lit. e) Universaldienst-RL regelt allerdings keine Maßnahmen zur Vermeidung der Abschaltung von Diensten, sondern sieht vor, dass „besondere Maßnahmen für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen“ getroffen werden können. Diese besonderen Maßnahmen werden durch § 45k TKG umgesetzt.
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