Dem allgemeinen Trend vieler (verbraucherschützender) EG-Richtlinien folgend, die Informationspflichten und Mindestinhalte für Verbraucherverträge vorgeben, sieht auch die Universaldienst-RL „ein Mindestmaß an Informationstransparenz und Rechtssicherheit“ vor, welches durch Verträge zu „gewährleisten“ ist. Art. 20 Abs. 1 Universaldienst-RL enthält einen Katalog von Informationspflichten für Verträge zwischen Verbrauchern und Anbietern von Diensten, die Verbindung mit einem öffentlichen Kommunikationsnetz und/oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten bereitstellen. Die Informationspflichten nach Art. 20 Abs. 1 Universaldienst-RL finden dabei nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch gegenüber anderen Endnutzern Anwendung, die einen auf einen Verbraucher zugeschnittenen Vertrag bevorzugen.
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