§ 41 Abs. 1 bestimmt, dass vor dem gerichtlichen Verfahren nach § 48 grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist und erklärt allgemeine Vorschriften der VwGO für ergänzend anwendbar. Damit ist das allgemeine Modell des Rechtsbehelfsverfahrens der VwGO übernommen worden, wenn auch der ordentliche Rechtsweg nach einer Hauptsacheentscheidung erschöpft ist. Dies spricht dafür, auch im Übrigen die Normen der VwGO sinngemäß auf das Widerspruchsverfahren anzuwenden. Abs. 2 soll bewirken, dass die BaFin über Widersprüche möglichst zügig entscheidet. Abs. 3 enthält im Interesse der Verfahrensbeschleunigung Mitwirkungspflichten der Beteiligten bei der Aufklärung des Sachverhalts. Abs. 4 ermöglicht – ebenfalls im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens, mehr noch aber im Interesse an einer nicht übermäßigen Belastung der Beisitzer –, die Entscheidung dem Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses zu übertragen. Auch das Widerspruchsverfahren im WpÜG dient der Selbstkontrolle der Verwaltung in einem förmlichen Verfahren und entlastet die Gerichte. Neu ermittelte Tatsachen – freilich in den Grenzen des Abs. 3 – sowie Rechtsansichten und (weitere) Einwendungen des Widerspruchsführers können vorgetragen werden und können in die Widerspruchsentscheidung einfließen. Die Vorschrift ist von der Übernahmerichtlinie nicht betroffen, da deren Art. 4 Abs. 6 Satz 1 die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Regelung des Verwaltungsverfahrens unberührt lässt.
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