COMPLIANCEdigital
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe
Hilfe zur Suche
Ihr Warenkorb ist leer
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Home
    • Nachrichten
    • Top Themen
    • Rechtsprechung
    • Neu auf
  • Inhalt
    • eJournals
    • eBooks
      • WpÜG
    • Rechtsprechung
    • Arbeitshilfen
  • Service
    • Infodienst
    • Kontakt
    • Stellenmarkt
    • Veranstaltungen
    • Literaturhinweise
    • Links
  • Bestellen
  • Über
    • Kurzporträt
    • Mediadaten
    • Benutzerhinweise
  • eJournals
  • eBooks
  • Rechtsprechung
  • Arbeitshilfen
  • WpÜG
Dokument § 41 Widerspruchsverfahren

Am häufigsten gesucht

Ifrs interne Fraud Instituts Corporate Revision Prüfung Arbeitskreis Analyse Praxis Bedeutung Rechnungslegung Rahmen Deutschland Risikomanagement
Instagram LinkedIn X Xing YouTube

COMPLIANCEdigital

ist ein Angebot des

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht

§ 41 Widerspruchsverfahren

  • Schmiady

§ 41 Abs. 1 bestimmt, dass vor dem gerichtlichen Verfahren nach § 48 grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist und erklärt allgemeine Vorschriften der VwGO für ergänzend anwendbar. Damit ist das allgemeine Modell des Rechtsbehelfsverfahrens der VwGO übernommen worden, wenn auch der ordentliche Rechtsweg nach einer Hauptsacheentscheidung erschöpft ist. Dies spricht dafür, auch im Übrigen die Normen der VwGO sinngemäß auf das Widerspruchsverfahren anzuwenden. Abs. 2 soll bewirken, dass die BaFin über Widersprüche möglichst zügig entscheidet. Abs. 3 enthält im Interesse der Verfahrensbeschleunigung Mitwirkungspflichten der Beteiligten bei der Aufklärung des Sachverhalts. Abs. 4 ermöglicht – ebenfalls im Interesse einer Beschleunigung des Verfahrens, mehr noch aber im Interesse an einer nicht übermäßigen Belastung der Beisitzer –, die Entscheidung dem Vorsitzenden des Widerspruchsausschusses zu übertragen. Auch das Widerspruchsverfahren im WpÜG dient der Selbstkontrolle der Verwaltung in einem förmlichen Verfahren und entlastet die Gerichte. Neu ermittelte Tatsachen – freilich in den Grenzen des Abs. 3 – sowie Rechtsansichten und (weitere) Einwendungen des Widerspruchsführers können vorgetragen werden und können in die Widerspruchsentscheidung einfließen. Die Vorschrift ist von der Übernahmerichtlinie nicht betroffen, da deren Art. 4 Abs. 6 Satz 1 die Befugnis der Mitgliedstaaten zur Regelung des Verwaltungsverfahrens unberührt lässt.

Seiten 918 - 930

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://compliancedigital.de/978-3-503-18195-7_10109

Ihr Zugang zur Datenbank "COMPLIANCEdigital"

  • Sie sind bereits Kunde der Datenbank "COMPLIANCEdigital" dann melden Sie sich bitte im Kundenlogin an.
  • Möchten auch Sie Kunde der Datenbank "COMPLIANCEdigital" werden, dann bestellen Sie Ihren Zugang noch heute.

Dieses Dokument einzeln kaufen

  • schnell informieren: downloaden und lesen
  • auf Wissen vertrauen: geprüfte Fachinformation als PDF
  • bequem zahlen: Zahlung gegen Rechnung, durch Bankeinzug oder per Kreditkarte
PDF | 13 Seiten
€ 304,00*
* inkl. gesetzlicher MwSt.
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe

Die Nutzung für das Text und Data Mining ist ausschließlich dem Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG vorbehalten. Der Verlag untersagt eine Vervielfältigung gemäß §44b UrhG ausdrücklich.
The use for text and data mining is reserved exclusively for Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG. The publisher expressly prohibits reproduction in accordance with Section 44b of the Copy Right Act.

© 2025 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
Erich Schmidt Verlag        Zeitschrift für Corporate Governance        Consultingbay        Zeitschrift Interne Revision        Risk, Fraud & Compliance

Wir verwenden Cookies.

Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Anpassen Cookies ablehnen Alle akzeptieren

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:




zurück