§ 39b regelt das gerichtliche Verfahren, das auf Antrag des Bieters (§ 39a Abs. 4) zum Zwecke des Ausschlusses in einer Zielgesellschaft verbliebener Aktionäre nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot durchgeführt wird (übernahmerechtlicher Squeeze Out). Die Vorschrift ist in weiten Teilen § 99 AktG nachgebildet, wo das Gerichtsverfahren bei einer Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats geregelt ist.
Abs. 1 regelt die subsidiäre Anwendbarkeit des FamFG. Abs. 2 enthält Bekanntmachungsregelungen. Aus Abs. 3 und 4 ergeben sich die Einzelheiten der gerichtlichen Entscheidung und der hiergegen gegebenen Rechtsmittel. Abs. 5 regelt die Rechtskraftwirkung der gerichtlichen Entscheidung, während Abs. 6 Kostenfragen behandelt.
Seiten 880 - 899
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.