§ 31 regelt Art und Höhe der vom Bieter bei Übernahmeangeboten und wegen der Verweisung in § 39 auch bei Pflichtangeboten mindestens zu gewährenden Gegenleistung (sog. Mindestpreisregelung). Danach hat die Gegenleistung in Euro oder in liquiden Aktien in einer angemessenen Höhe zu erfolgen. § 31 findet wegen seiner systematischen Stellung keine Anwendung auf einfache Wertpapiererwerbsangebote. Die Regelung sichert den Wertpapierinhabern der Zielgesellschaft eine angemessene Gegenleistung und konkretisiert den Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 3 Abs. 1. Der Schutzzweck der Norm ist auf die Vermögensinteressen der Kapitalanleger ausgerichtet, nicht jedoch auf ihre mitgliedschaftlichen Mitbestimmungsrechte.
Obgleich die Vorschrift in den vierten Abschnitt aufgenommen wurde, ist grundsätzlich im Zusammenhang mit öffentlichen Übernahmeangeboten in der Praxis von einer geringen Bedeutung auszugehen (siehe aber Rn. 3). Dies liegt an dem Umstand, dass ein Bieter, der die Kontrolle an der Zielgesellschaft durch ein Übernahmeangebot zu erlangen sucht, sein Angebot aus freien Stücken für die Aktionäre der Zielgesellschaft attraktiv ausgestalten wird, um den Erfolg des Angebots zu sichern. Schon aus diesem Grund ist kaum zu erwarten, dass ein Bieter eine Gegenleistung anbieten wird, die unter dem durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Veröffentlichung der Entscheidung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 liegt. Was relevante Vorerwerbe betrifft (Rn. 12 ff. und 79 ff.), so kann der Bieter durch Hinausschieben der Entscheidungsveröffentlichung ohnehin verhindern, dass diese noch zu berücksichtigen sind.
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