§ 3 TKG enthält vor die Klammer gezogen Definitionen zu zentralen Begriffen des TKG. Die Anzahl der Definitionen im Vergleich zum TKG-1996 ist deutlich angestiegen. Nachdem bereits durch die Gesetzesänderung im Jahr 2007 zahlreiche neue Definitionen in den Gesetzestext aufgenommen wurden, wurde die Vorschrift im Rahmen der TKG-Novelle 2012 sowie der Neufassungen der Jahre 2016 und 2017 nochmalig umfangreich ergänzt. Dies war insbesondere erforderlich, um die europarechtlichen Vorgaben des TK-Review 2009, bestehend aus den Änderungsrichtlinien „Bessere Regulierung“ und „Rechte der Bürger“, sowie der Richtlinien 2014/61/EU und 2014/53/EU in nationales Recht umzusetzen. Trotz der Zunahme an Definitionen sind im Vergleich zu § 3 TKG-1996 auch einige zentrale Begriffe nun nicht mehr legaldefiniert. Dies betrifft beispielsweise die Definition „Betreiben von Telekommunikationsnetzen“ i. S. d. § 3 Nr. 2 TKG-1996 oder auch „Regulierung“ in § 3 Nr. 13 TKG-1996. Diese Begriffe haben jedoch auch unter dem novellierten TKG teilweise zentrale Bedeutung. Soweit sie nunmehr nicht mehr im Gesetz definiert sind, ist ihre Bestimmung primär durch Auslegung des aktuellen Gesetzes anhand von grammatikalischer, systematischer, historischer und teleologischer Auslegungsmethode zu ermitteln. Eine besondere Bedeutung kann dabei der historischen Auslegung zukommen: Soweit sich dem TKG keine Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass der Gesetzgeber von im TKG-1996 verwandten Begriffen abweichen wollte, kann auch deren Bedeutung für die Auslegung des aktuellen TKG herangezogen werden.
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