Die Vorschrift setzt Art. 15 Abs. 1 Zugangs-RL um, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die spezifischen Verpflichtungen, die Unternehmen nach Maßgabe dieser Richtlinie auferlegt werden, unter Angabe der betreffenden Produkte bzw. Dienste und geografischen Märkte veröffentlicht werden. Dabei haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, „dass aktuelle Informationen, soweit es sich nicht um vertrauliche Informationen, insbesondere Geschäftsgeheimnisse, handelt, für alle interessierten Parteien in leicht zugänglicher Form öffentlich zur Verfügung gestellt werden“.
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