Der Anwendungsbereich von Art. 9 Abs. 1 Universaldienst-RL hat durch die Änderungs-RL 2009/136/EG eine Ausdehnung erfahren. Diese wird durch die Erweiterung von § 122 Abs. 1 TKG im Rahmen der TKG-Novelle 2012 umgesetzt.
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