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Dokument § 12 Konsultations- und Konsolidierungsverfahren

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§ 12 Konsultations- und Konsolidierungsverfahren

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Gem. dem mit „Konsultation und Transparenz“ überschriebenen Art. 6 Rahmen-RL stellen die Mitgliedstaaten, abgesehen von den Fällen nach Art. 7 Abs. 9, Art. 20 oder 21 Rahmen-RL, sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie u. a. gemäß der Rahmen-RL oder den Einzelrichtlinien zu treffen gedenken und die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden. Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen ihre nationalen Konsultationsverfahren. Des Weiteren sorgen die Mitgliedstaaten für die Einrichtung einer einheitlichen Informationsstelle, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen aufliegt. Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden von der nationalen Regulierungsbehörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, außer bei vertraulichen Informationen gem. den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des jeweiligen Mitgliedstaats über die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen.
Die „Konsolidierung des Binnenmarkts für die elektronische Kommunikation“ ist Überschrift und Gegenstand von Art. 7 Rahmen-RL. Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gem. der Rahmen-RL und den Einzelrichtlinien tragen nach dessen Abs. 1 die nationalen Regulierungsbehörden den in Art. 8 Rahmen-RL genannten Zielen, auch soweit sie sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts beziehen, weitestgehend Rechnung. Die nationalen Regulierungsbehörden tragen nach Abs. 2 Satz 1 zur Entwicklung des Binnenmarkts bei, indem sie miteinander und mit der Kommission sowie dem GEREK jeweils auf transparente Weise zusammenarbeiten, um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung der Bestimmungen der Rahmen-RL und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten.

Seiten 181 - 196

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