Die Vorschrift des § 113b TKG dient als Kernregelung der Umsetzung der Vorgaben der Entscheidungen des BVerfG und des EuGH zur Vorratsspeicherung von TK-Verkehrsdaten, indem sie die Adressaten sowie die Grundvoraussetzungen der Speicherpflichten bestimmt, die zu speichernden Datenkategorien sowie die Speicherfrist festlegt und Vorgaben macht, wie die Speicherung der Daten und deren Löschung zu erfolgen haben. Sie hat aber auch zentrale Bedeutung für die Erhebung retrograder Standortdaten und einer retrograden Funkzellenabfrage: Mit Ablauf der Überleitungsvorschrift des § 12 EGStPO zum 29. Juli 2017, der die retrograde Erhebung der nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherten Standortdaten bis 29. Juli 2017 auf der Grundlage des § 100g Abs. 1 StPO in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Speicherfrist und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 ermöglichte, besteht keine gesetzliche Grundlage mehr nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG gespeicherte Standortdaten rückwirkend zu erheben, § 100g Abs. 1 Satz 3 StPO. Die Erhebung von retrograden Standortdaten ist ausschließlich auf der Grundlage von § 100g Abs. 2 StPO i. V. m. § 113b TKG zulässig.
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