Der Umfang der in § 111 Abs. 1, 2 TKG geregelten Speicherungspflicht ist ursprünglich – jedenfalls im Wesentlichen – durch Art. 5 der RL 2006/24 EG unionsrechtlich gebunden gewesen. RL 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15. 03. 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG regelt in Art. 5 die Kategorien von auf Vorrat zu speichernden Daten. Danach stellten die Mitgliedstaaten nach Abs. 1 sicher, dass gem. dieser Richtlinie fünf Datenkategorien auf Vorrat gespeichert werden sollten.
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