§ 49 stellt ebenso wie § 42 eine bundesgesetzliche Regelung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar. Auch § 49 ist Ausdruck des Beschleunigungsgebots aus § 3 Abs. 4 und soll die zügige Durchführung von Angebotsverfahren gewährleisten. Anders als § 42, der für einzelne Verfügungen der BaFin die sofortige Vollziehbarkeit anordnet, kehrt § 49 den verwaltungsrechtlichen Regelfall, wonach einem Rechtsmittel gegen belastende Verwaltungsakte nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt, um. Die Beschwerde nach § 48 Abs. 1 entfaltet grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie richtet sich gegen die in § 49 genannten Verfügungen (Enumerationsprinzip). Die Verfassungsmäßigkeit des Enumerationsprinzips ist zu bejahen. Dies gilt insbesondere auch aufgrund der gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit nach § 50 Abs. 3.
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