Jedes Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist verpflichtet, die gesetzlich in § 80 WpHG und in § 25a Abs. 1 und § 25e KWG genannten und in der Verordnung (EU) 2017/565 aufgeführten Organisationspflichten einzuhalten. Hierzu gehört, dass das Institut angemessene Grundsätze aufstellen, Mittel vorhalten und Verfahren einrichten muss, die darauf ausgerichtet sind, sicherzustellen, dass das Institut selbst und seine Mitarbeiter den gesetzlichen Verpflichtungen im Rahmen der Wertpapier(neben)dienstleistungserbringung nachkommen. Es ist zu diesem Zweck eine dauerhafte und wirksame Compliance-Funktion einzurichten, die ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann.
Diese Compliance-Funktion nimmt der Compliance-Beauftragte im Auftrag der Geschäftsführung wahr. Er steht der Geschäftsführung beratend und unterstützend zur Seite und trägt dafür Sorge, dass die Prozesse und Verfahren die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen aus dem WpHG und eine ordnungsgemäße Dienstleitung gegenüber den Kunden gewährleisten. Außerdem informiert er die Geschäftsführung und das Aufsichtsorgan in regelmäßigen Zeitabständen, mind. jährlich, in Form eines schriftlichen Berichts, über die Entwicklungen in den Geschäftsbereichen mit Bezug zum Wertpapiernebendienstleistungsgeschäft.
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