Art. 26 EU-ProspV regelt die Aufmachung des Basisprospektes und seiner entsprechenden endgültigen Bedingungen. Er ist im Zusammenhang mit Art. 22 EU-ProspV und § 6 WpPG zu lesen. Die Kommentierungen dieser beiden Artikel findet sich zusammenhängend in der Kommentierung zu § 6 WpPG.
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